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ZR1 2025 160

Regionalgericht Imboden

Graubünden · 2025-12-10 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, vom 27. No- vember 2025 für die Dauer von 40 Tagen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. De- zember 2025 (Poststempel 3. Dezember 2025) Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

E. 4 Dezember 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte, – dass der Bericht der Klinik C._____ und die Klinikakten fristgerecht am 5. De- zember 2025 eingingen, – dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 9. Dezember 2025 zurück- zog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. Dezember 2025 mitgeteilt am 10. Dezember 2025 Referenz ZR1 25 160 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27. November 2025

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, vom 27. No- vember 2025 für die Dauer von 40 Tagen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. De- zember 2025 (Poststempel 3. Dezember 2025) Beschwerde gegen die fürsor- gerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

4. Dezember 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte, – dass der Bericht der Klinik C._____ und die Klinikakten fristgerecht am 5. De- zember 2025 eingingen, – dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 9. Dezember 2025 zurück- zog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]